Naturwissenschaftliche Methodik als Schlüssel zur Wahrheitsfindung in Kapitalstrafsachen
Im Rahmen unserer Fortbildungsreihe referierte die Münchner Strafverteidigerin Regina Rick zur Bedeutung naturwissenschaftlicher Methoden in Kapitalstrafsachen und Wiederaufnahmeverfahren. Ausgangspunkt ihres Vortrags war die These, dass im Wiederaufnahmeverfahren neue Tatsachen in der Regel nur dann Überzeugungskraft entfalten, wenn sie naturwissenschaftlich fundiert sind. Anhand des sogenannten Eiskellerverfahrens erläuterte Rick detailliert, wie Fehlurteile entstehen können, welche Rolle unzureichende Ermittlungen und Gutachten spielen und wie Verteidigung durch gezielte Auswertung technischer und naturwissenschaftlicher Daten eine bestehende richterliche Überzeugung erschüttern kann.
Veröffentlicht am 23. Dezember 2025
Am 28.11.2025 berichtete Rechtsanwältin Regina Rick berichtete aus 25 Jahren Strafverteidigung über Ursachen für Fehlurteile. Dazu zählen aus ihrer Sicht:
kognitive Dissonanz bei Ermittlungsbehörden und Gerichten,
nicht oder kaum sanktionierte Ermittlungsfehler,
unvollständige Akteneinsicht,
Sachverständige, die sich – finanziell abhängig von gerichtlichen Aufträgen – faktisch in eine Rolle als „Verurteilungsgehilfe“ begeben.
Im Wiederaufnahmeverfahren sei es in der Praxis nicht ausreichend, Zweifel zu säen. Vielmehr müsse die Verteidigung überzeugend darlegen, dass das frühere Urteil auf falschen tatsächlichen Grundlagen beruht. Dies gelinge in der Regel nur mit harten naturwissenschaftlichen Daten und belastbaren Berechnungen, nicht mit neuen, schwer bewertbaren Zeugenaussagen.
Der Eiskellerfall: Überblick
Im Eiskellerfall ging es um den Tod einer jungen Frau, die nach einem Diskothekenbesuch in einem Bach ertrunken aufgefunden wurde. Die Leiche wies diverse Verletzungen auf, unter anderem:
mehrere Rissquetschwunden am Kopf,
einen Bruch eines Halswirbelkörpers (HWK 5),
zwei Akromionfrakturen (Brüche der Schulterdächer),
zahlreiche Schürfungen und Kratzer.
Eine Rechtsmedizinerin ordnete die Kopfverletzungen zunächst einem Einwirken „stumpfer Gewalt“ zu und zog als mögliche Ursache einen Hammerkopf in Betracht. In der Folge wurde ein Jogger, der in der Tatnacht in der Nähe der Diskothek unterwegs war, in den Fokus der Ermittlungen genommen und schließlich verurteilt.
Video- und Bewegungsanalyse
Rick schilderte, dass die Verteidigung in großem Umfang Videoaufzeichnungen aus der Diskothek und der Umgebung ausgewertet hat. Insgesamt standen Aufnahmen von 13 Kameras zur Verfügung. Anhand dieser Daten und behördlicher Zeitkorrekturen rekonstruierte die Verteidigung:
die Laufstrecke und Geschwindigkeit des Joggers,
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die Abfahrtszeiten von Fahrzeugen, deren Insassen den Jogger gesehen hatten,
den Zeitpunkt, zu dem die Verstorbene die Diskothek verließ und wohin sie sich anschließend bewegte.
Aus einfachen physikalischen Berechnungen (Weg, Zeit, Geschwindigkeit) ergab sich, dass der Jogger die Verstorbene vor deren Eintreten ins Wasser tatsächlich nicht getroffen haben konnte, sofern die erhobenen Zeitpunkte zugrunde gelegt werden. Die von den Ermittlungsbehörden angenommenen Zeitabläufe waren mit den objektiven Daten nicht vereinbar.
Hydrologie und Ausschluss des angenommenen Tatorts
Die Ermittlungsbehörden nahmen einen bestimmten Abschnitt an einer Ortsdurchgangsstraße gegenüber einem stark frequentierten Hotel als Tatort an. Dort sollte der Jogger die Frau niedergeschlagen und anschließend in den Bach geworfen haben.
Rick legte dar, dass hydrologische Überlegungen gegen diese Annahme sprechen. An der behaupteten Einstiegsstelle handelt es sich um einen sogenannten Totwasserbereich. Von dort wäre eine zwölf Kilometer lange Treibstrecke in der vorliegenden Konstellation nicht möglich gewesen. Auch aus kriminalistischer Sicht erscheine es wenig plausibel, ein vermeintliches Sexualdelikt ausgerechnet an einer befahrenen Straße gegenüber einem Hotel zu begehen.
Auswertung von GPS-Daten
Ein weiterer Schwerpunkt des Vortrags war die Auswertung der GPS-Daten des Handys der Verstorbenen. Die Polizei hatte die im Extraktionsbericht angegebenen Ungenauigkeiten als großräumige Orientierung genutzt. Der hinzugezogene Professor für Geodäsie zeigte dagegen, dass:
Die tatsächliche Genauigkeit der Daten deutlich höher war.
Verschiedene GPS-Punkte aufgrund der erforderlichen Geschwindigkeit ausgeschlossen werden mussten.
Der tatsächliche Wegverlauf viel enger rekonstruiert werden konnte, als von den Ermittlern angenommen.
Das Handy zeigte, dass die Verstorbene zwar zunächst die von der Polizei angenommene Wegstrecke entlang lief, sich sodann aber hinter eine Hecke begab, danach die Straße überquerte in Richtung eines Brunnens lief. Anschließend überquerte sie wieder die Straße, ging über ein Brücke und dann über eine Wiese, wo sich ihre GPS-Spur ca. 50 m von der Stelle im Bach, wo ihr Ring gefunden wurde, verliert. Diese Rekonstruktion passte zur dokumentierten Alkoholisierung und zu früher beobachtetem erratischem Verhalten unter Alkoholeinfluss.
Blutalkohol und Verhalten
Die Obduktion ergab bei der Verstorbenen einen Blutalkoholwert von 2,06 Promille. Damit dieser Wert sinnvoll eingeordnet werden kann, zeigte Rick, wie man aus dem gemessenen Promillewert zurückrechnet, welche Menge an Alkohol tatsächlich aufgenommen wurde.
Der vermeintliche Notruf
Ein zentrales Anklageindiz war ein um 02:32:09 protokollierter Anrufversuch vom Handy der Verstorbenen auf das Festnetztelefon der Eltern, das als Notfallkontakt hinterlegt war. Dies wurde als Hinweis auf eine akute Bedrohungssituation gewertet.
Durch einen IT-Sachverständige war geklärt worden:
dass das Handy in diesem Zeitpunkt nicht entsperrt wurde, weder per Face ID noch mittels PIN,
dass der Anruf über die Notfallkontaktfunktion des Sperrbildschirms ausgelöst wurde,
dass diese Funktion vielen Nutzern unbekannt ist und sich durch zufällige Displayberührung, auch etwa bei Kontakt mit Wasser, aktivieren kann.
Zur Absicherung ließ die Verteidigung Tests mit einem baugleichen Gerät durchführen. Dabei zeigte sich, dass bei nassem Display Notfallkontakte ohne aktive Nutzersteuerung angewählt werden können. In Verbindung mit der zeitgleichen Auswertung des Temperatursensors legt dies nahe, dass es sich eher um einen unbeabsichtigten „Hosentaschenanruf“ handelte und nicht um einen gezielten Notruf aufgrund eines Angriffs.
Thermodynamik und Temperatursensor
Mit Unterstützung eines Professors für Thermodynamik wurde der interne Temperatursensor des Handys ausgewertet. Ziel war die Bestimmung des Zeitpunktes, zu dem das Gerät ins kalte Wasser geraten war.
Es ergab sich ein steiler Temperaturabfall in einem engen Zeitfenster. Unter Berücksichtigung der Messintervalle des Sensors und der höheren Wärmeleitfähigkeit von Wasser im Vergleich zu Luft ließ sich das Zeitfenster des Wasserkontakts auf wenige Sekunden eingrenzen. Dieses Zeitfenster lag nach den Berechnungen mit hoher Wahrscheinlichkeit vor dem protokollierten Anrufereignis im Log. Das Anklagenarrativ, der Angriff habe stattgefunden und erst danach sei das Handy ins Wasser gelangt, war damit sachlich nicht mehr haltbar.
Rekonstruktion der Verletzungen
Die Kopfverletzungen, die Akromionfrakturen und der Halswirbelbruch wurden in einem weiteren Schritt hydromechanisch, biomechanisch, rechtsmedizinisch und unfallanalytisch untersucht.
Hinsichtlich der Kopfverletzungen wurde mit Hilfe eines Sachverständigen für Hydromechanik belegt dass der Körper an einem Wehrschütz vor einer Mühle antreiben kann, dort mehrfach mit dem Kopf gegen die dort angebrachten 24-mm-Sechskantschraubenmuttern schlagen kann und danach über das Seitenwehr abgetrieben werden kann.
Ein öffentlich bestellter Sachverständiger für Unfallanalytik berechnete die Wasserkräfte, die an diesem Wehrschütz wirken und bildete die Kopfverletzungen anhand eines Versuchs mit einem Schweinekopf nach.
Sodann berechnete er die Kräfte, die auf einen Körper einwirken, der über einen auf der Treibestrecke vorhandenen Absturz von 2,20 m Höhe fällt. Er konnte darstellen, dass eine Überstreckung der Halswirbelsäule mit anschließender Aufprallsituation auf die Schultern auftreten kann. Die von ihm berechneten Belastungen erklärten die Art der Halswirbelverletzung und die Brüche der Schulterdächer.
Fehlende oder selektive Aktenbestandteile
Rick nutzte den Fall, um auf ein weiteres Problem hinzuweisen: unvollständige Akteneinsicht. Sie berichtete unter anderem von:
nachträglich entdeckten DNA-Gutachten,
fehlenden bzw. nur teilweise vorgelegten Spurenlisten,
Videoausschnitten, die zunächst nicht vollständig zur Verfügung gestellt wurden,
sowie einem Gefängniszeugen, der nachweislich mehrere andere Häftlinge zu Unrecht belastet hatte, ohne dass die dazugehörigen entlastenden Ermittlungsbefunde in der Hauptverhandlung verwertet wurden.
Nach ihrer Einschätzung ist es für die Verteidigung zwingend, konsequent auf vollständige Akten, insbesondere Spurenakten, Rohdaten aus digitalen Auswertungen und vollständige Video- und Logdaten zu dringen.
Ausgang des Verfahrens und Bewertung
Im „Revisionsrückläufer“ wurde der Angeklagte freigesprochen. Die Vorsitzende Richterin stellte fest, dass auszuschließen sei, dass der Angeklagte für den Tod der Verstorbenen verantwortlich sei. Zugleich wies sie auf erhebliche Ermittlungspannen hin.
Rick machte deutlich, dass der Freispruch trotz, nicht wegen der ursprünglichen Ermittlungsarbeit zustande gekommen sei. Ausschlaggebend sei die konsequente Nutzung naturwissenschaftlicher Hilfsmittel, exakter technischer Auswertungen und externer Sachverständiger gewesen.
Zentrale Lehren für die Verteidigungspraxis
Am Ende ihres Vortrags formulierte Rick mehrere Kernbotschaften für die Praxis der Strafverteidigung, insbesondere in Kapitalstrafsachen und Wiederaufnahmeverfahren:
Naturwissenschaftliche Grundkenntnisse sind unerlässlich. Verteidigerinnen und Verteidiger sollten einfache Berechnungen, etwa zu Weg, Zeit, Geschwindigkeit, Blutalkohol oder Abkühlungsverläufen, selbst nachvollziehen können.
Gutachten sind zu hinterfragen. Aussagen von Sachverständigen dürfen nicht unkritisch übernommen werden. Wo nötig, sind weitere Fachrichtungen einzubeziehen, zum Beispiel Geodäsie, Thermodynamik, Hydrologie oder Biomechanik.
Vollständige Akteneinsicht ist zentral. Spurenlisten, Rohdaten digitaler Auswertungen und vollständige Videodateien sind häufig entscheidend. Verteidigung sollte sich nicht mit gefilterten Auszügen zufriedengeben.
Wiederaufnahmeverfahren sind ressourcenintensiv. Sie erfordern erheblichen Zeitaufwand und ein hohes Maß an Spezialisierung. Aufgrund der strengen Anforderungen an neue Tatsachen ist der Erfolg wesentlich von naturwissenschaftlich belastbaren Belegen abhängig.
Der Vortrag von Regina Rick hat eindrücklich gezeigt, dass Strafverteidigung insbesondere in Kapitalstrafverfahren weit über die rein juristische Argumentation hinausgehen muss. Wer Fehlurteile aufdecken und korrigieren will, kommt ohne fundiertes Verständnis naturwissenschaftlicher Zusammenhänge und konsequente Beweisführung auf dieser Grundlage kaum aus.