Revision & Wiederaufnahme
Revision und Wiederaufnahme sind zentrale Rechtsbehelfe im Strafverfahren, die nicht verwechselt werden dürfen. Während die Revision eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung ausschließlich auf Rechtsfehler überprüft, eröffnet die Wiederaufnahme unter engen Voraussetzungen die Möglichkeit, ein bereits abgeschlossenes Verfahren etwa aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel erneut aufzurollen. Der Beitrag erläutert die Unterschiede, Voraussetzungen und Grenzen beider Rechtsbehelfe, ordnet sie in das System strafprozessualer Rechtsschutzmöglichkeiten ein und zeigt, wann welcher Weg in Betracht kommt.
Wer sich mit juristischen Verfahren auseinandersetzt, stößt früher oder später auf Begriffe wie „Revision“ und „Wiederaufnahme“. Auf den ersten Blick wirken sie ähnlich: Beide bieten die Möglichkeit, ein bereits abgeschlossenes Verfahren noch einmal überprüfen zu lassen. Tatsächlich verfolgen sie jedoch unterschiedliche Ziele und sind an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Während die Revision auf die Überprüfung von Rechtsfehlern im Urteil beschränkt ist – also darauf, ob das Gericht das materielle und formelle Recht korrekt angewendet hat –, dient die Wiederaufnahme des Verfahrens in der Regel dazu, nachträglich bekannt gewordene Tatsachen oder Beweismittel in das Verfahren einzuführen, die geeignet sind, die tatsächliche Grundlage des Urteils zu erschüttern. In diesem Beitrag erklären wir die Unterschiede und zeigen, wann welcher dieser Rechtsbehelfe zum Einsatz kommt.
Die Revision
Die Revision ist eines der ordentlichen Rechtsmittel, die der:dem Angeklagten gegen ein strafrechtliches Urteil zur Verfügung stehen. Mit ihr wird eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung zur Nachprüfung vor ein Gericht höherer Ordnung gebracht (sog. Devolutiveffekt). Durch die Einlegung der Revision wird zudem die Rechtskraft des Urteils und damit regelmäßig auch seine Vollstreckbarkeit gehemmt (sog. Suspensiveffekt).
Nach § 333 StPO können mit der Revision Urteile der Landgerichte sowie erstinstanzliche Urteile der Oberlandesgerichte angefochten werden. Darüber hinaus ist auch die sogenannte Sprungrevision gegen Urteile der Amtsgerichte nach §§ 335, 312 StPO möglich. Das bedeutet: Urteile, gegen die eigentlich die Berufung zulässig wäre, können stattdessen direkt mit der Revision angefochten werden.
Was wird im Wege der Revision überprüft?
Anders als bei der Berufung findet im Revisionsverfahren nur eine beschränkte Prüfung des angefochtenen Urteils statt. Während mit der Berufung eine vollständige neue Verhandlung der Sache angestrebt wird, beschränkt sich die Revision auf die Überprüfung von Rechtsfehlern.
Eine erneute Beweisaufnahme findet nicht statt. Das Revisionsgericht prüft vielmehr, ob die tatsächlichen Feststellungen rechtsfehlerfrei zustande gekommen sind und ob das materielle sowie das Verfahrensrecht korrekt angewendet wurden.
Unter welchen Voraussetzungen ist die Revision erfolgreich?
Damit eine Revision erfolgreich ist, muss sie zulässig und begründet sein. Für die Zulässigkeit ist insbesondere die Einhaltung der Fristen entscheidend:
- Die Revision muss innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden (§ 341 Abs. 1 StPO).
- Die Begründung muss innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Frist erfolgen (§ 345 Abs. 1 StPO).
Zudem muss die:der Angeklagte durch das Urteil beschwert sein, was bei Geld- oder Freiheitsstrafen regelmäßig der Fall ist.
In der Begründung können insbesondere zwei Arten von Fehlern gerügt werden:
- Verfahrensfehler (z. B. Verletzung von Verfahrensvorschriften)
- Materiell-rechtliche Fehler (z. B. falsche Anwendung eines Straftatbestandes)
Ein Beispiel: Wird jemand wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) verurteilt, tragen die tatsächlichen Feststellungen aber nur eine einfache Körperverletzung (§ 223 StGB, liegt ein materiell-rechtlicher Fehler vor.
Die Wiederaufnahme
Das Wiederaufnahmeverfahren eröffnet die Möglichkeit, ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren erneut aufzurollen. Die Wiederaufnahme zugunsten der:des Verurteilten ist in § 359 StPO geregelt, der die Wiederaufnahmegründe abschließend aufzählt. (VERLINKUNG Die Wiederaufnahmegründe)
Was wird bei der Wiederaufnahme geprüft?
Während die Revision darauf beschränkt ist, ein Urteil auf Rechtsfehler zu überprüfen, verfolgt die Wiederaufnahme einen anderen Ansatz. Sie setzt nicht an der rechtlichen Bewertung des bereits festgestellten Sachverhalts an, sondern eröffnet unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine bereits rechtskräftig abgeschlossene Sache erneut in tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen.
Dabei ist jedoch wichtig zu unterscheiden: Das Wiederaufnahmeverfahren selbst ist noch keine neue Verhandlung. Zunächst prüft das Gericht, ob überhaupt ein gesetzlich anerkannter Wiederaufnahmegrund vorliegt. Maßgeblich sind dabei insbesondere neue Tatsachen oder Beweismittel, die im ursprünglichen Verfahren nicht berücksichtigt wurden und die geeignet sind, eine günstigere Entscheidung zu begründen (§ 359 Nr. 5 StPO). Bloße Zweifel an der Beweiswürdigung oder eine fehlerhafte rechtliche Bewertung reichen für sich genommen nicht aus.
Erst wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass ein solcher Wiederaufnahmegrund vorliegt und ausreichend belegt ist, ordnet es die Wiederaufnahme des Verfahrens und regelmäßig die Erneuerung der Hauptverhandlung an. Ausnahmsweise kann das Gericht jedoch auch ohne neue Hauptverhandlung unmittelbar entscheiden, etwa wenn bereits feststeht, dass die verurteilte Person freizusprechen ist.
Welche weiteren Rechtsbehelfe gibt es?
Im Strafverfahren stehen unterschiedliche Rechtsbehelfe zur Verfügung, deren Anwendbarkeit maßgeblich davon abhängt, ob ein Urteil bereits rechtskräftig ist und ob die jeweiligen Fristen eingehalten werden.
Vor Eintritt der Rechtskraft können insbesondere Berufung und Revision eingelegt werden. Daneben kommt auch die (sofortige) Beschwerde in Betracht. Sie richtet sich – anders als Berufung und Revision – nicht gegen das Urteil selbst, sondern gegen bestimmte gerichtliche Entscheidungen außerhalb des Urteils, etwa Haftentscheidungen oder einzelne Verfahrensbeschlüsse. Dabei ist zu unterscheiden: Die sofortige Beschwerde ist fristgebunden, während die einfache Beschwerde grundsätzlich keiner festen Frist unterliegt.
Wird eine Frist versäumt, kann unter engen Voraussetzungen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Voraussetzung ist, dass die betroffene Person ohne eigenes Verschulden an der Fristwahrung gehindert war. Gelingt die Wiedereinsetzung, wird die versäumte Prozesshandlung nachträglich ermöglicht; in diesem Sinne kann auch die bereits eingetretene Rechtskraft wieder durchbrochen werden.
Nach Eintritt der Rechtskraft sind die Möglichkeiten, ein Urteil anzugreifen, deutlich eingeschränkt. Zentral ist hier die Wiederaufnahme des Verfahrens, die nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 359 ff. StPO zulässig ist, insbesondere bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln.
Daneben kommen weitere außerordentliche Rechtsbehelfe in Betracht. So kann eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben werden. Sie ist kein weiteres Rechtsmittel, sondern ein eigenständiger Rechtsbehelf, der nur dann Erfolg hat, wenn spezifisches Verfassungsrecht verletzt wurde.
Schließlich besteht die Möglichkeit, sich an den Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte zu wenden. Voraussetzung ist, dass der innerstaatliche Rechtsweg ausgeschöpft wurde. Der Gerichtshof überprüft nicht die Beweiswürdigung im Einzelfall, sondern allein, ob Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention – etwa das Recht auf ein faires Verfahren – verletzt wurden.
Fazit: Wann Revision, wann Wiederaufnahme?
Solange die Rechtsmittelfrist noch läuft, sollte vorrangig geprüft werden, ob eine Revision eingelegt werden kann – insbesondere bei möglichen Rechtsfehlern im Urteil. Ist das Urteil hingegen bereits rechtskräftig und kommen weder eine Verfassungsbeschwerde noch eine Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Betracht, bleibt als strafprozessualer Rechtsbehelf nur die Wiederaufnahme des Verfahrens – und auch diese nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 359 ff. StPO, insbesondere bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln.